8. Zu Recht weist der Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass vorliegend weder zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Bank F. unrichtige Angaben gemacht hat, noch ob er sich in der Vertretung der Eheleute B. und D. gegenüber der Bank F. standeswidrig verhielt. Auf die entsprechenden Ausführungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft ist daher nicht weiter einzugehen.