Der Beschwerdeführer weist indessen zu Recht darauf hin, dass die Behauptung der Kantonalen Staatsanwaltschaft, B. wolle nicht mehr vom Beschwerdeführer verteidigt werden, unbewiesen ist. Die Kantonale Staatsanwaltschaft legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, woraus sich ergeben soll, dass B. nicht mehr durch den Beschwerdeführer verteidigt werden will. Aus den bei den Akten liegenden handschriftlichen Schreiben von B. geht vielmehr das Gegenteil hervor.