7. Entgegen der Kantonalen Staatsanwaltschaft ist das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos. Wollte sich B. nicht mehr durch den Beschwerdeführer verteidigen lassen, so führte dies zwar tatsächlich zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens, da in diesem Fall das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers entfiele. Der Beschwerdeführer weist indessen zu Recht darauf hin, dass die Behauptung der Kantonalen Staatsanwaltschaft, B. wolle nicht mehr vom Beschwerdeführer verteidigt werden, unbewiesen ist.