6. In seiner Eingabe vom 4. Mai 2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass B. die freie Anwaltswahl zustehe und es nicht an der Kantonalen Staatsanwaltschaft sei, zu bestimmen, wer B. verteidige. Die Behauptung, B. wünsche ausschliesslich durch Rechtsanwältin G. verteidigt zu werden, sei unbelegt. -7- Soweit die Kantonale Staatsanwaltschaft Vorwürfe gegen ihn erhebe, sei darauf hinzuweisen, dass diese Thematik nicht Verfahrensgegenstand sei. Er verwehre sich jedoch gegen die unbelegten Vorwürfe der Kantonalen Staatsanwaltschaft.