Im Übrigen sei der Inhalt des Schreibens des Beschwerdeführers an die Bank F. über weite Strecken nachweislich falsch. Sodann stütze sich der Beschwerdeführer in diesem Schreiben auf Bestätigungen der Mutter von B., ohne darauf hinzuweisen, dass diese – wie dem Beschwerdeführer bekannt sei – hochgradig dement sei und den Inhalt der ihr zur Unterschrift vorgelegten Bestätigungen gar nicht habe verstehen können. Dies sei standeswidrig. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erhebe daher Anzeige bei der zuständigen Anwaltskommission, indem sie dieser eine Kopie ihrer Eingabe zukommen lasse.