5. Mit Eingabe vom 26. April 2022 führte die Kantonale Staatsanwaltschaft aus, B. werde inzwischen durch Rechtsanwältin G., Aarau, amtlich verteidigt. B. wünsche, nunmehr ausschliesslich durch Rechtsanwältin G. verteidigt zu werden und verzichte auf eine (private) Vertretung durch den Beschwerdeführer. Das Beschwerdeverfahren werde damit gegenstandslos.