4. In seiner Eingabe vom 8. April 2022 rügte der Beschwerdeführer zunächst obstruierendes Verhalten der Kantonalen Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit seinen Bemühungen, vom inhaftierten B. vom Anwaltsgeheimnis entbunden zu werden. Sodann führte er aus, er sei von B. nun vom Anwaltsgeheimnis entbunden worden, weshalb er über den Gegenstand des privatrechtlichen Mandats Aufschluss geben könne: Die Bank F. habe aufgrund von Nachfragen der Kantonalen Staatsanwaltschaft beabsichtigt, die Kontobeziehung mit dem Ehepaar B. und D. zu kündigen. Er habe daraufhin mit der Bank korrespondiert.