Abschliessend sei noch darauf hinzuweisen, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft seinem Ersuchen um Zustellung sämtlicher Unterlagen, auf die sie das Vorliegen einer Interessenkollision abstütze, nicht nachgekommen -6- sei. Somit sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, das Bestehen einer Interessenkollision selbst zu prüfen.