ein Interessenkonflikt im Strafverfahren resultieren solle. Es sei grundsätzlich nicht Aufgabe des Beschwerdeführers, sich von seiner Klientschaft vom Anwaltsgeheimnis entbinden zu lassen, nur damit Spekulationen der Kantonalen Staatsanwaltschaft entkräftet werden könnten. Dennoch habe er B. und D. darum ersucht, ihn vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden. D. habe ihn mit E-Mail vom 15. März 2022 entbunden. Die Entbindung von B. stehe noch aus.