Der Beschwerdeführer führe nicht mehrere Mandate im gleichen Strafverfahren. Er habe lediglich B. und D. in einer privatrechtlichen Angelegenheit beraten und dies bevor D. als Mittäterin bezeichnet worden sei. In dieser privatrechtlichen Angelegenheit würden keine widersprechenden Interessen vorliegen. Die Kantonale Staatsanwaltschaft unterlasse es, aufzuzeigen, inwiefern durch die privatrechtliche Vertretung im Zivilrecht ein Interessenkonflikt im Strafverfahren resultieren solle.