Weiter machte er zusammengefasst geltend, es sei zu unterscheiden zwischen einer Mehrfachvertretung im gleichen Strafverfahren (z.B. Vertretung mehrerer Beschuldigter) und der Vertretung mehrerer Personen (z.B. eines Ehepaars) im Zivilrecht. Allerdings gehe das Bundesgericht davon aus, dass selbst eine Mehrfachverteidigung in Ausnahmefällen zulässig sein könne. Unbestritten sei, dass die Vertretung widerstreitender Interessen unzulässig sei. Eine solche Konstellation liege hier aber gerade nicht vor. Der Beschwerdeführer führe nicht mehrere Mandate im gleichen Strafverfahren.