Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass im Verlaufe der weiteren Untersuchung eine der beiden beschuldigten Personen ihre Schuld der anderen anzulasten versuche oder versuche, ihre Schuld zu Lasten der anderen beschuldigten Person zu verringern. Es bestehe deshalb ein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Verfahren auszuschliessen sei. 3. In der Beschwerde beanstandete der Beschwerdeführer zunächst, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 7. März 2022 nicht auf seine Stellungnahme vom 1. März 2022, zu welcher er mit Verfügung vom 24. Februar 2022 aufgefordert worden sei, eingehe.