Inzwischen habe die Strafuntersuchung auf D. ausgedehnt werden müssen, weil der dringende Verdacht auf Mittäterschaft mit ihrem Ehemann bestehe. Die verschiedenen Tatbeiträge und die innerhalb der mutmasslichen Bande eingenommenen Rollen der beiden beschuldigten Personen seien Gegenstand weiterer Ermittlungen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass im Verlaufe der weiteren Untersuchung eine der beiden beschuldigten Personen ihre Schuld der anderen anzulasten versuche oder versuche, ihre Schuld zu Lasten der anderen beschuldigten Person zu verringern.