Der Beschwerdeführer vertrete nicht nur die Interessen des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren. Während laufender Untersuchungshaft von B. habe sich der Beschwerdeführer von B. und D. eine weitere Vollmacht unterzeichnen lassen. Diese trage den Betreff "allgemeine Beratung", womit eine umfassende Mandatierung vorliege. Den genauen Inhalt dieses Man- -5- dats habe der Beschwerdeführer nicht offengelegt. Aufgrund des Zeitpunktes der Mandatierung sei ein Sachzusammenhang mit dem Strafverfahren aber mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben.