Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer als freigewählter Verteidiger von B. aus dem Verfahren ausgeschlossen. Er wird damit in seinem Recht eingeschränkt, den Anwaltsberuf frei auszuüben. Der Beschwerdeführer ist folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung vom 7. März 2022 wie folgt: