Eine Beschwer ist nur zu bejahen, wenn die beschwerdeführende Person selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des fraglichen Entscheids (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1458 f.; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 232 ff., 306). Zu den beschwerdeberechtigten Dritten zählt insbesondere der Verteidiger, soweit die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung sein Recht einschränkt, seinen Beruf als Anwalt frei auszuüben (GUIDON, a.a.O., Rz. 307).