" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.3. Am 8. April 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Am 20. April 2022 erfolgte eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers. 3.4. Mit Eingabe vom 26. April 2022 (Postaufgabe: 27. April 2022) reichte die Kantonale Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein. 3.5. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: