3. 3.1. Mit Eingabe vom 15. März 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2022 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass RA A. berechtigt ist, B. im Strafverfahren AK-Nr. KSTA ST.2021.149 zu vertreten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2022 (Postaufgabe: 29. März 2022) beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die angefochtene Verfügung: