1.3. Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 teilte der Beschwerdeführer der Kantonalen Staatsanwaltschaft mit, dass er B. und D. als Anwalt in einer zivilrechtlichen Angelegenheit vertrete. Er verlangte die umgehende Herausgabe des Mobiltelefons und stellte einen Siegelungsantrag. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass er mit D. via E-Mail und Threema kommuniziert habe, weshalb die entsprechenden Apps weder eingesehen noch ausgewertet werden dürften.