Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.94 / SB (STA.2021.149) Art. 207 Entscheid vom 22. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 7. März 2022 gegenstand betreffend Verweigerung der Zulassung als freigewählter Verteidiger in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen B. wegen Widerhandlungen gegen das Sportförderungsgesetz (Art. 22 SpoFöG), das Heilmittelgesetz und das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer wurde von B. als Verteidiger beigezogen. 1.2. Am 9. Februar 2022 eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft auch eine Strafuntersuchung gegen D. (Ehefrau von B.), weil der Verdacht bestehe, dass D. in Mittäterschaft mit B. gehandelt habe. Mit Beschlagnahmebefehl vom 16. Februar 2022 ordnete die Kantonale Staatsanwaltschaft die Be- schlagnahmung des Mobiltelefons von D. an. Der Beschlagnahmebefehl wurde am 17. Februar 2022 durch die Kantonspolizei Aargau vollzogen. 1.3. Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 teilte der Beschwerdeführer der Kanto- nalen Staatsanwaltschaft mit, dass er B. und D. als Anwalt in einer zivil- rechtlichen Angelegenheit vertrete. Er verlangte die umgehende Heraus- gabe des Mobiltelefons und stellte einen Siegelungsantrag. Zur Begrün- dung führte er insbesondere aus, dass er mit D. via E-Mail und Threema kommuniziert habe, weshalb die entsprechenden Apps weder eingesehen noch ausgewertet werden dürften. 1.4. Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 teilte die Kantonale Staatsanwalt- schaft dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Tatsache, dass er in einem Mandatsverhältnis mit beiden beschuldigten Personen stehe, liege aus ih- rer Sicht ein offenkundiger Interessenkonflikt vor, welcher zu seinem Aus- schluss aus dem Verfahren führe. Die Kantonale Staatsanwaltschaft gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 1. März 2022 eine Stellungnahme ein. 2. Am 7. März 2022 verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft: " 1. Der freigewählte Verteidiger RA A. wird mit sofortiger Wirkung nicht mehr als Verteidiger des Beschuldigten zugelassen. Die an RA A. ausgestellte Dauerbesuchsbewilligung wird mit sofortiger Wirkung widerrufen. -3- 2. Der Beschuldigte wird aufgefordert, innert einer Frist von 3 Tagen einen neuen privaten Verteidiger zu bestimmen. Bei Säumnis wird eine amtliche Verteidigung angeordnet und ein Pikettverteidiger beigezogen (notwendige Verteidigung)." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 15. März 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2022 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass RA A. berechtigt ist, B. im Strafverfahren AK-Nr. KSTA ST.2021.149 zu vertreten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2022 (Postaufgabe: 29. März 2022) beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die ange- fochtene Verfügung: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.3. Am 8. April 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Am 20. April 2022 erfolgte eine weitere Eingabe des Beschwerdefüh- rers. 3.4. Mit Eingabe vom 26. April 2022 (Postaufgabe: 27. April 2022) reichte die Kantonale Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein. 3.5. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellung- nahme ein. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwer- deausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen keine vor. 1.2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Beschwerdelegitimiert sind auch alle weiteren durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO), mithin jede natürliche oder juristische Person, welche in ihren Rech- ten unmittelbar betroffen ist (Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdelegiti- mation setzt eine aktuelle, persönliche Beschwer voraus. Eine Beschwer ist nur zu bejahen, wenn die beschwerdeführende Person selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des fraglichen Entscheids (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1458 f.; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, 2011, Rz. 232 ff., 306). Zu den beschwerdeberechtigten Drit- ten zählt insbesondere der Verteidiger, soweit die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung sein Recht einschränkt, seinen Beruf als Anwalt frei auszuüben (GUIDON, a.a.O., Rz. 307). Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer als freige- wählter Verteidiger von B. aus dem Verfahren ausgeschlossen. Er wird da- mit in seinem Recht eingeschränkt, den Anwaltsberuf frei auszuüben. Der Beschwerdeführer ist folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung vom 7. März 2022 wie folgt: Der Beschwerdeführer vertrete nicht nur die Interessen des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren. Während laufender Untersuchungshaft von B. habe sich der Beschwerdeführer von B. und D. eine weitere Vollmacht un- terzeichnen lassen. Diese trage den Betreff "allgemeine Beratung", womit eine umfassende Mandatierung vorliege. Den genauen Inhalt dieses Man- -5- dats habe der Beschwerdeführer nicht offengelegt. Aufgrund des Zeitpunk- tes der Mandatierung sei ein Sachzusammenhang mit dem Strafverfahren aber mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben. Inzwischen habe die Strafuntersuchung auf D. ausgedehnt werden müs- sen, weil der dringende Verdacht auf Mittäterschaft mit ihrem Ehemann be- stehe. Die verschiedenen Tatbeiträge und die innerhalb der mutmasslichen Bande eingenommenen Rollen der beiden beschuldigten Personen seien Gegenstand weiterer Ermittlungen. Es könne nicht ausgeschlossen wer- den, dass im Verlaufe der weiteren Untersuchung eine der beiden beschul- digten Personen ihre Schuld der anderen anzulasten versuche oder versu- che, ihre Schuld zu Lasten der anderen beschuldigten Person zu verrin- gern. Es bestehe deshalb ein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Verfahren auszuschliessen sei. 3. In der Beschwerde beanstandete der Beschwerdeführer zunächst, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 7. März 2022 nicht auf seine Stellungnahme vom 1. März 2022, zu welcher er mit Verfügung vom 24. Februar 2022 aufgefordert worden sei, eingehe. Weiter machte er zusammengefasst geltend, es sei zu unterscheiden zwi- schen einer Mehrfachvertretung im gleichen Strafverfahren (z.B. Vertre- tung mehrerer Beschuldigter) und der Vertretung mehrerer Personen (z.B. eines Ehepaars) im Zivilrecht. Allerdings gehe das Bundesgericht davon aus, dass selbst eine Mehrfachverteidigung in Ausnahmefällen zulässig sein könne. Unbestritten sei, dass die Vertretung widerstreitender Interes- sen unzulässig sei. Eine solche Konstellation liege hier aber gerade nicht vor. Der Beschwerdeführer führe nicht mehrere Mandate im gleichen Straf- verfahren. Er habe lediglich B. und D. in einer privatrechtlichen Angelegen- heit beraten und dies bevor D. als Mittäterin bezeichnet worden sei. In die- ser privatrechtlichen Angelegenheit würden keine widersprechenden Inte- ressen vorliegen. Die Kantonale Staatsanwaltschaft unterlasse es, aufzu- zeigen, inwiefern durch die privatrechtliche Vertretung im Zivilrecht ein In- teressenkonflikt im Strafverfahren resultieren solle. Es sei grundsätzlich nicht Aufgabe des Beschwerdeführers, sich von seiner Klientschaft vom Anwaltsgeheimnis entbinden zu lassen, nur damit Spekulationen der Kan- tonalen Staatsanwaltschaft entkräftet werden könnten. Dennoch habe er B. und D. darum ersucht, ihn vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden. D. habe ihn mit E-Mail vom 15. März 2022 entbunden. Die Entbindung von B. stehe noch aus. Abschliessend sei noch darauf hinzuweisen, dass die Kantonale Staatsan- waltschaft seinem Ersuchen um Zustellung sämtlicher Unterlagen, auf die sie das Vorliegen einer Interessenkollision abstütze, nicht nachgekommen -6- sei. Somit sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, das Be- stehen einer Interessenkollision selbst zu prüfen. 4. In seiner Eingabe vom 8. April 2022 rügte der Beschwerdeführer zunächst obstruierendes Verhalten der Kantonalen Staatsanwaltschaft im Zusam- menhang mit seinen Bemühungen, vom inhaftierten B. vom Anwaltsge- heimnis entbunden zu werden. Sodann führte er aus, er sei von B. nun vom Anwaltsgeheimnis entbunden worden, weshalb er über den Gegenstand des privatrechtlichen Mandats Aufschluss geben könne: Die Bank F. habe aufgrund von Nachfragen der Kantonalen Staatsanwaltschaft beabsichtigt, die Kontobeziehung mit dem Ehepaar B. und D. zu kündigen. Er habe da- raufhin mit der Bank korrespondiert. Eine Vollmacht von D. sei nur einge- holt worden, weil die Konten auf beide Ehegatten laufen würden und Prob- leme in der Korrespondenz mit der Bank hätten vermieden werden sollen. Dass aus der (vorsichtshalber vorgenommenen) Bevollmächtigung durch beide Eheleute solche Probleme resultieren würden, sei nie und nimmer erwartet worden. Es scheine, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft die Gelegenheit ergriffen habe, den ihr unliebsamen Verteidiger aus dem Ver- fahren zu drängen. 5. Mit Eingabe vom 26. April 2022 führte die Kantonale Staatsanwaltschaft aus, B. werde inzwischen durch Rechtsanwältin G., Aarau, amtlich vertei- digt. B. wünsche, nunmehr ausschliesslich durch Rechtsanwältin G. vertei- digt zu werden und verzichte auf eine (private) Vertretung durch den Be- schwerdeführer. Das Beschwerdeverfahren werde damit gegenstandslos. Im Übrigen sei der Inhalt des Schreibens des Beschwerdeführers an die Bank F. über weite Strecken nachweislich falsch. Sodann stütze sich der Beschwerdeführer in diesem Schreiben auf Bestätigungen der Mutter von B., ohne darauf hinzuweisen, dass diese – wie dem Beschwerdeführer be- kannt sei – hochgradig dement sei und den Inhalt der ihr zur Unterschrift vorgelegten Bestätigungen gar nicht habe verstehen können. Dies sei stan- deswidrig. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erhebe daher Anzeige bei der zuständigen Anwaltskommission, indem sie dieser eine Kopie ihrer Ein- gabe zukommen lasse. 6. In seiner Eingabe vom 4. Mai 2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass B. die freie Anwaltswahl zustehe und es nicht an der Kantonalen Staatsan- waltschaft sei, zu bestimmen, wer B. verteidige. Die Behauptung, B. wün- sche ausschliesslich durch Rechtsanwältin G. verteidigt zu werden, sei un- belegt. -7- Soweit die Kantonale Staatsanwaltschaft Vorwürfe gegen ihn erhebe, sei darauf hinzuweisen, dass diese Thematik nicht Verfahrensgegenstand sei. Er verwehre sich jedoch gegen die unbelegten Vorwürfe der Kantonalen Staatsanwaltschaft. 7. Entgegen der Kantonalen Staatsanwaltschaft ist das vorliegende Be- schwerdeverfahren nicht gegenstandslos. Wollte sich B. nicht mehr durch den Beschwerdeführer verteidigen lassen, so führte dies zwar tatsächlich zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens, da in diesem Fall das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers entfiele. Der Be- schwerdeführer weist indessen zu Recht darauf hin, dass die Behauptung der Kantonalen Staatsanwaltschaft, B. wolle nicht mehr vom Beschwerde- führer verteidigt werden, unbewiesen ist. Die Kantonale Staatsanwaltschaft legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, woraus sich ergeben soll, dass B. nicht mehr durch den Beschwerdeführer verteidigt werden will. Aus den bei den Akten liegenden handschriftlichen Schreiben von B. geht viel- mehr das Gegenteil hervor. 8. Zu Recht weist der Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass vorliegend weder zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Bank F. unrichtige Angaben gemacht hat, noch ob er sich in der Vertretung der Ehe- leute B. und D. gegenüber der Bank F. standeswidrig verhielt. Auf die ent- sprechenden Ausführungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft ist daher nicht weiter einzugehen. 9. 9.1. Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interes- sen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer freien Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und be- rufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 1B_528/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2 m.w.H.). Nach Art. 127 Abs. 3 StPO kann eine Rechtsbeiständin bzw. ein Rechts- beistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Ver- fahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren. In diesem Zusammenhang ist insbesondere Art. 12 lit. c BGFA zu beachten, wonach Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Kli- entschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Be- ziehung stehen, zu meiden haben. Daraus ergibt sich insbesondere das Verbot der Doppelvertretung: Ein Anwalt bzw. eine Anwältin darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen ver- treten, weil er oder sie sich diesfalls weder für die eine noch für die andere -8- Partei voll einsetzen könnte. Eine bloss theoretische oder abstrakte Mög- lichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines In- teressenkonfliktes. Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich dieser bereits realisiert hat und die Rechtsvertretung ihr Mandat schlecht oder zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt hat. Diese Grundsätze sind im Strafverfahren umso wichtiger, wenn es um die Verteidigung beschuldigter Personen geht. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle einer Mehrfachvertretung im Verlaufe des Verfahrens eine der be- schuldigten Personen versucht, ihre eigene Schuld zu minimieren oder auf die anderen beschuldigten Personen abzuwälzen. Diese Gefahr besteht selbst dann, wenn der Anwalt oder die Anwältin beabsichtigt, eine gemein- same Strategie zu verfolgen und im Namen aller Vertretenen auf Frei- spruch zu plädieren. Eine Mehrfachverteidigung von verschiedenen be- schuldigten Personen in einem Verfahren könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die mitbe- schuldigten Personen durchwegs identische und widerspruchsfreie Sach- verhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkre- ten Umständen nicht divergieren. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulas- sung bzw. Abberufung von Anwältinnen und Anwälten hat die Verfahrens- leitung entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1 m.w.H.). 9.2. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, es bestehe kein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts zwischen seinem Mandat als Verteidiger von B. und seinem Mandat als Rechtsvertreter der Eheleute B. und C. gegenüber der Bank F. Wie dem Schreiben der Bank F. vom 9. Dezember 2021 an die Eheleute B. und D. und dem Antwort- schreiben des Beschwerdeführers an die Bank F. vom 4. Januar 2022 ent- nommen werden kann, betrifft die Vertretung gegenüber der Bank F. die Abklärung des Hintergrunds diverser Transaktionen. Der Hintergrund ge- wisser über diese Bankbeziehung bei der Bank F. abgewickelter Transak- tionen ist auch Gegenstand der Strafuntersuchung (vgl. Fragen 172 und 255 der delegierten Einvernahme von B. vom 16. Dezember 2021). Im Fo- kus der Strafuntersuchung stehen sodann auch Bestellungen über das In- ternet bei Händlern in China (Frage 281 der delegierten Einvernahme von B. vom 16. Dezember 2021). Auskunft betreffend Überweisungen nach China (an eine Person mit dem Namen H.) verlangte auch die Bank F. Im Mandat gegenüber der Bank F. ist der Beschwerdeführer verpflichtet, die Interessen sowohl von B. wie auch von D. zu wahren und insbesondere darum besorgt zu sein, dass die Bank F. die Geschäftsbeziehung mit bei- den Eheleuten aufrechterhält. Demgegenüber ist er als Verteidiger von B. -9- einzig dessen Interessen verpflichtet. Sollte B. im weiteren Verlauf des Ver- fahrens D. hinsichtlich gewisser von dieser über das Konto bei der Bank F. abgewickelter Transaktionen (zu seinen Gunsten) belasten, wird der Be- schwerdeführer ihn dabei nicht unterstützen können, da dies mit seinen Treuepflichten aus dem Mandatsverhältnis mit D. nicht vereinbar ist. Es be- steht daher eine konkrete Gefahr eines Interessenkonflikts. Daran ändert nichts, dass sich der Interessenkonflikt bisher noch nicht verwirklichte oder dass B. und D. ein Ehepaar sind. Es ist nicht selten, dass sich auch Ehe- leute gegenseitig belasten (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.3). Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat er keinen An- spruch auf eine Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 66.00, zusammen Fr. 1'066.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 10 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger