3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller auferlegt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird am Ende des Verfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. -7- 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr, 848.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)