Der Gesuchsteller hält in seinem Gesuch einzig und ohne weitere Ausführungen fest, dass auch die Zivil- und Strafklägerin 2 im Verfahren vor Bundesgericht der Meinung gewesen sei, das Gericht sei befangen. Der blosse Verweis auf eine (im Übrigen mittlerweile revidierte [vgl. Eingabe vom 17. Februar 2022]) Meinung einer anderen Partei ist jedoch offensichtlich kein Umstand, welcher bei objektiver Betrachtung Misstrauen in die Unvoreingenommenheit erwecken könnte. Es ist damit kein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 lit. f StPO ersichtlich. 2.6. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.