Inwiefern darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte bestehen könnten, dass die betreffenden Richterinnen und Richter nicht in der Lage sein könnten, das erstinstanzliche Verfahren unvoreingenommen fortzusetzen und insbesondere die Parteivorträge sowie das letzte Wort des Beschuldigten anlässlich der durchzuführenden Hauptverhandlung anzuhören und erneut sachlich zu entscheiden, wird im Ausstandsgesuch in keiner Weise dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller hält in seinem Gesuch einzig und ohne weitere Ausführungen fest, dass auch die Zivil- und Strafklägerin 2 im Verfahren vor Bundesgericht der Meinung gewesen sei, das Gericht sei befangen.