dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit nochmals behandeln (MARKUS BOOG, a.a.O., N. 29 zu Art. 56 StPO). 2.5.2. Nach dieser Rechtsprechung vermag die vorliegend vorgesehene Mehrfachbefassung der Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts Laufenburg nach Rückweisung der Sache durch das Obergericht des Kantons Aargau nicht bereits den Anschein der Befangenheit zu begründen.