Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.5 m.H. auf BGE 140 I 326 E. 5.1). Keine unzulässige Mehrfachbefassung liegt etwa vor bei der erneuten Mitwirkung als Strafrichter oder -rich- terin nach einer Rückweisung der Sache durch die Rechtsmittelinstanz zur Neubeurteilung (Urteil des Bundesgerichts 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.6 m.w.H.). Von den beteiligten Richtern wird grundsätzlich erwartet, -6-