2.5. 2.5.1. Eine Mehrfachbefassung in diesem Sinn kann aber im Rahmen des Auffangtatbestands von Art. 56 lit. f StPO relevant werden. Es stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.4 m.H. auf BGE 140 I 326 E. 5.1 und BGE 131 I 24 E. 1.2; MARKUS BOOG, a.a.O., N. 28 zu Art. 56 StPO).