2.4. Vorliegend ist die gleiche Besetzung des Bezirksgerichts Laufenburg vorgesehen, um nach Rückweisung der Sache durch das Obergericht des Kantons Aargau das Verfahren weiterzuführen und erneut zu entscheiden. Es handelt sich damit um einen Entscheid der gleichen Personen in gleicher Stellung und gleicher Sache, womit Art. 56 lit. b StPO nicht zur Anwendung kommen kann (vgl. MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 56 StPO.