2.2. Der Gesuchsteller führt in seinem Ausstandsgesuch aus, es sei zu befürchten, dass das Gericht nicht mehr in der Lage sei, die nunmehr mündlichen Parteivorträge unvoreingenommen anzuhören und folglich allenfalls auch anders zu entscheiden, als es dies im Urteil vom 2. Juli 2021 getan habe. Die erneut durchzuführende bzw. fortzusetzende Hauptverhandlung würde zu einer reinen Alibi-Übung verkommen.