Das Obergericht des Kantons Aargau hob dieses Urteil auf Berufung des Beschuldigten mit Beschluss vom 4. August 2021 auf und wies die Sache zur vollständigen Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen erstinstanzlichen Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Laufenburg zurück. Gemäss Vorladung zur fortzusetzenden Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Laufenburg wurde hierfür dieselbe, bereits am Urteil vom 2. Juli 2021 beteiligte Besetzung des Gerichts vorgesehen.