1. Der Gesuchsteller ist als beschuldigte Person und Partei im vor dem Bezirksgericht Laufenburg hängigen Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) berechtigt, den Ausstand der mit dem Strafverfahren befassten Richter zu beantragen (Art. 58 Abs. 1 StPO). -4- Betroffen ist vorliegend ein erstinstanzliches Gericht, womit die Beurteilung des Ausstandsgesuchs in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts fällt (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO; § 13 Abs. 1 EG StPO; Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012, §§ 9 und 10 sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b).