2.5. Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 teilte die Zivil- und Strafklägerin 2 mit, sie erachte es als richtig, dass das bisherige Gericht in gleicher Zusammensetzung erneut entscheide. 2.6. Mit Eingabe vom 7. März 2022 teilte die Zivil- und Strafklägerin 1 mit, dass aus ihrer Sicht kein Ausstandsgrund gegeben sei. 2.7. Mit Beschluss vom 14. März 2022 beantragte das Bezirksgericht Laufenburg der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: