Der Gesuchsteller erhob Berufung gegen dieses Urteil. 1.3. Mit Beschluss vom 4. August 2021 hob das Obergericht des Kantons Aargau das Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 2. Juli 2021 auf und wies die Sache zur vollständigen Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen erstinstanzlichen Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Laufenburg zurück. 1.4. Das Bundesgericht trat mit Entscheid 6B_1010/2021 vom 10. Januar 2022 nicht auf die gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. August 2021 erhobene Beschwerde ein. -3-