Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.93 / va (ST.2020.38 und ST.2021.8; STA.2019.3071 und STA.2020.3902) Art. 107 Entscheid vom 30. März 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Boog Klingler Gesuchsteller A._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner, […] Gegenstand Ausstandsgesuch in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 1. Juli 2020 An- klage gegen A. (Gesuchsteller) wegen mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung, Nötigung, mehrfachen Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Am 23. Februar 2021 er- hob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Zusatzanklage wegen mehrfacher Drohung, Nötigung und Verletzung der Fürsorge- oder Erzie- hungspflicht. 1.2. Am 8. April 2021 wurde die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Lau- fenburg begonnen, dann aber um 21.40 Uhr nach Durchführung der Ein- vernahmen abgebrochen. Die Parteivorträge und das letzte Wort des Beschuldigten wurden danach im Einverständnis der Parteien schriftlich erstattet. Mit (in schriftlich begründeter Form eröffnetem) Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 2. Juli 2021 wurde der Gesuchsteller der mehrfachen Dro- hung, der Nötigung, der versuchten Nötigung, der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Be- schimpfung und des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schul- dig erklärt. Von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung und der mehrfa- chen Tätlichkeiten einen anderen Zeitraum betreffend wurde der Gesuch- steller freigesprochen. Der Gesuchsteller erhob Berufung gegen dieses Urteil. 1.3. Mit Beschluss vom 4. August 2021 hob das Obergericht des Kantons Aar- gau das Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 2. Juli 2021 auf und wies die Sache zur vollständigen Durchführung des gesetzlich vorgeschrie- benen erstinstanzlichen Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Laufen- burg zurück. 1.4. Das Bundesgericht trat mit Entscheid 6B_1010/2021 vom 10. Januar 2022 nicht auf die gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. August 2021 erhobene Beschwerde ein. -3- 2. 2.1. Am 10. Februar 2022 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Laufen- burg die Fortsetzung der am 8. April 2021 abgebrochenen Hauptverhand- lung mit mündlichen Parteivorträgen. Die Parteien wurden gleichentags zur Hauptverhandlung am 28. April 2022 vorgeladen, wobei gemäss Vorladung die bereits am Urteil vom 2. Juli 2021 beteiligte Besetzung des Gerichts vorgesehen wurde. 2.2. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 beantragte der Gesuchsteller dem Be- zirksgericht Laufenburg, dass die gesamte Gerichtsbesetzung des Urteils vom 2. Juli 2021 (Gerichtspräsident, Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter sowie Gerichtschreiberin) in den Ausstand zu treten habe und eine unbe- fangene Gerichtsbesetzung zu bestimmen sei. 2.3. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 wurde die Verhandlung vom 28. April 2022 abgesetzt. 2.4. Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Abweisung des Ausstandsgesuchs. 2.5. Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 teilte die Zivil- und Strafklägerin 2 mit, sie erachte es als richtig, dass das bisherige Gericht in gleicher Zusam- mensetzung erneut entscheide. 2.6. Mit Eingabe vom 7. März 2022 teilte die Zivil- und Strafklägerin 1 mit, dass aus ihrer Sicht kein Ausstandsgrund gegeben sei. 2.7. Mit Beschluss vom 14. März 2022 beantragte das Bezirksgericht Laufen- burg der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts die Abwei- sung des Ausstandsgesuchs. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Gesuchsteller ist als beschuldigte Person und Partei im vor dem Be- zirksgericht Laufenburg hängigen Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) berechtigt, den Ausstand der mit dem Strafverfahren befassten Rich- ter zu beantragen (Art. 58 Abs. 1 StPO). -4- Betroffen ist vorliegend ein erstinstanzliches Gericht, womit die Beurteilung des Ausstandsgesuchs in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts fällt (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO; § 13 Abs. 1 EG StPO; Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012, §§ 9 und 10 sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b). 2. 2.1. Der Gesuchsteller wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 2. Juli 2021 wegen mehrfacher Drohung, Nötigung, versuchter Nötigung, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfung und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü- gung zu einer bedingten Freiheitsstrafe, einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt. Das Obergericht des Kantons Aargau hob dieses Urteil auf Berufung des Beschuldigten mit Beschluss vom 4. August 2021 auf und wies die Sache zur vollständigen Durchführung des gesetzlich vor- geschriebenen erstinstanzlichen Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Laufenburg zurück. Gemäss Vorladung zur fortzusetzenden Hauptver- handlung vor dem Bezirksgericht Laufenburg wurde hierfür dieselbe, be- reits am Urteil vom 2. Juli 2021 beteiligte Besetzung des Gerichts vorgese- hen. 2.2. Der Gesuchsteller führt in seinem Ausstandsgesuch aus, es sei zu befürch- ten, dass das Gericht nicht mehr in der Lage sei, die nunmehr mündlichen Parteivorträge unvoreingenommen anzuhören und folglich allenfalls auch anders zu entscheiden, als es dies im Urteil vom 2. Juli 2021 getan habe. Die erneut durchzuführende bzw. fortzusetzende Hauptverhandlung würde zu einer reinen Alibi-Übung verkommen. 2.3. Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt u.a. in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (Art. 56 lit. b StPO) oder wenn sie aus anderen (als den in Art. 56 lit. a-e StPO genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Nach Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO ha- ben die Parteien Anspruch auf ein gerechtes Verfahren. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Per- son Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvor- eingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Art. 56 StPO konkretisiert diese grundrechtliche Garantie. Voreingenommenheit -5- und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Miss- trauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begrün- det sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzu- stellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorlie- gen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2). 2.4. Vorliegend ist die gleiche Besetzung des Bezirksgerichts Laufenburg vor- gesehen, um nach Rückweisung der Sache durch das Obergericht des Kantons Aargau das Verfahren weiterzuführen und erneut zu entscheiden. Es handelt sich damit um einen Entscheid der gleichen Personen in glei- cher Stellung und gleicher Sache, womit Art. 56 lit. b StPO nicht zur An- wendung kommen kann (vgl. MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 56 StPO. 2.5. 2.5.1. Eine Mehrfachbefassung in diesem Sinn kann aber im Rahmen des Auf- fangtatbestands von Art. 56 lit. f StPO relevant werden. Es stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entschei- dungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Ver- fahren nicht mehr offen erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.4 m.H. auf BGE 140 I 326 E. 5.1 und BGE 131 I 24 E. 1.2; MARKUS BOOG, a.a.O., N. 28 zu Art. 56 StPO). Das Bundesgericht hat zur Beurteilung, ob eine vorbefasste Person im kon- kreten Fall in den Ausstand treten muss, Kriterien entwickelt. So fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den beiden Verfahrensabschnitten zu ent- scheiden sind und inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusam- menhängen. Zu beachten ist ferner der Umfang des Entscheidungsspiel- raums bei der Beurteilung der sich in den beiden Abschnitten stellenden Rechtsfragen. Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen aus- gesprochen hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.5 m.H. auf BGE 140 I 326 E. 5.1). Keine unzulässige Mehrfachbefas- sung liegt etwa vor bei der erneuten Mitwirkung als Strafrichter oder -rich- terin nach einer Rückweisung der Sache durch die Rechtsmittelinstanz zur Neubeurteilung (Urteil des Bundesgerichts 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 3.6 m.w.H.). Von den beteiligten Richtern wird grundsätzlich erwartet, -6- dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenom- menheit nochmals behandeln (MARKUS BOOG, a.a.O., N. 29 zu Art. 56 StPO). 2.5.2. Nach dieser Rechtsprechung vermag die vorliegend vorgesehene Mehr- fachbefassung der Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts Laufen- burg nach Rückweisung der Sache durch das Obergericht des Kantons Aargau nicht bereits den Anschein der Befangenheit zu begründen. Inwiefern darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte bestehen könnten, dass die betreffenden Richterinnen und Richter nicht in der Lage sein könnten, das erstinstanzliche Verfahren unvoreingenommen fortzusetzen und ins- besondere die Parteivorträge sowie das letzte Wort des Beschuldigten an- lässlich der durchzuführenden Hauptverhandlung anzuhören und erneut sachlich zu entscheiden, wird im Ausstandsgesuch in keiner Weise darge- legt und ist auch nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller hält in seinem Gesuch einzig und ohne weitere Ausführungen fest, dass auch die Zivil- und Straf- klägerin 2 im Verfahren vor Bundesgericht der Meinung gewesen sei, das Gericht sei befangen. Der blosse Verweis auf eine (im Übrigen mittlerweile revidierte [vgl. Eingabe vom 17. Februar 2022]) Meinung einer anderen Partei ist jedoch offensichtlich kein Umstand, welcher bei objektiver Be- trachtung Misstrauen in die Unvoreingenommenheit erwecken könnte. Es ist damit kein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 lit. f StPO ersichtlich. 2.6. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als unbegründet und ist abzuwei- sen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller auferlegt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird am Ende des Verfah- rens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. -7- 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr, 848.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 30. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler