2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 sowie den Auslagen von Fr. 51.00, zusammen Fr. 451.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer 3/5 seiner für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'465.00 festgesetzten Parteikosten, d.h. Fr. 879.00, zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)