Angesichts des Verfahrensgegenstandes und des Umfangs der eingereichten Rechtsschrift erscheint für die Beschwerdeschrift ein Gesamtaufwand von 6 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) als angemessen. Zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'465.00, wovon dem Beschwerdeführer – entsprechend dem Verhältnis der Kostenauflage – ein Anteil von 3/5 bzw. Fr. 879.00 zu ersetzen ist. - 11 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.