428 Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung ist diesem Umstand bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen. Dies kann durch eine angemessene Reduktion der Gerichtskosten oder allenfalls durch den Verzicht auf die Erhebung von Kosten geschehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3 mit Hinweisen). Die für das vorliegende obergerichtliche Verfahren angemessene Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 ist demnach auf Fr. 400.00 zu reduzieren und in diesem Umfang, zuzüglich der Auslagen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.