4. 4.1. Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen zur Kostenverlegung. Jedoch konnte er zur Kosten- und Entschädigungsfrage im Untersuchungsverfahren keine Stellung nehmen. Die Verletzung seines rechtlichen Gehörs kann im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Der Fall, dass ein Beschwerdeführer unterliegt, weil ein Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren geheilt worden ist, ist in Art. 428 Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich geregelt.