3.3. Für die Herabsetzung und Verweigerung einer Entschädigung oder Genugtuung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Kostenauflage, welche im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ist der Beschwerdeführer demzufolge für das Untersuchungsverfahren nicht zu entschädigen, denn bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Ausserdem bleibt er gegenüber B. entschädigungspflichtig (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO).