Was der Beschwerdeführer sonst noch gegen die Kostenauflage vorbringt, unter anderem, dass B. bislang keine Klage auf Persönlichkeitsverletzung eingereicht habe (vgl. Beschwerde Ziff. 3.3. Seite 7), ist ebenfalls unbehelflich. B. hat sich zunächst für den strafrechtlichen Weg entschieden und am 28. Mai 2020 Strafanzeige eingereicht. Weshalb dem Beschwerdeführer deshalb kein zivilrechtlicher Vorwurf gemacht werden können soll, erschliesst sich aus seinen Ausführungen nicht. 3.2.6. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dem Beschwerdeführer trotz der Verfahrenseinstellung die Untersuchungskosten in Höhe von Fr. 300.00 auferlegt hat.