abgeleitet werden. Dass der Beschwerdeführer während des Zusammenlebens ihre privaten E-Mails gelesen hat, will B. nicht gewusst haben. Dies ist – auch in einer Beziehung – denn auch nicht üblich. B. wusste lediglich, dass der Beschwerdeführer ihr iPhone und ihr Notebook sowie ihre E-Mail- Konten eingerichtet hat (Einvernahme mit B. vom 18. Dezember 2020, Fragen 35 und 37, Dossier 4 UA). Obwohl der Beschwerdeführer, der über fundierte IT-Kenntnisse verfügt, sich um die Einrichtung von B. E-Mail-Kon- ten gekümmert hat, kann er auch daraus nicht auf eine Einwilligung seitens von B. zum Lesen und Verwenden ihrer privaten E-Mails schliessen.