3.2.5. B. wusste, dass der Beschwerdeführer nach der Heirat das E-Mail-Konto [vom Beschwerdeführer eingerichtete Mailadresse von B.] eingerichtet hat. Sie sollte eine neue E-Mailadresse ohne ihren alten Namen erhalten (Einvernahme mit B. vom 18. Dezember 2020, Frage 33, Dossier 4 UA). Daraus kann keine Einwilligung zum Durchsuchen des E-Mail-Kontos [vom Beschwerdeführer eingerichtete Mailadresse von B.] sowie zur Verwendung von für ihn nützlichen – an B. – gesendeten E-Mails im Eheschutzverfahren -9-