5P.308/1999 vom 17. Februar 2000 E. 4b, wonach das Lesen und Verwenden eines in der ehelichen Wohnung aufgefundenen Lebenslaufes, in welchem die Ehefrau eine ehebrecherische Beziehung schildert, als persönlichkeitsverletzend gelten soll). Dass der Beschwerdeführer nach der Trennung private E-Mails von B. zu eigenen Zwecken im Eheschutzverfahren eingereicht hat, widerspricht zudem den berechtigten Erwartungen von B..