Auch wenn der Beschwerdeführer, der über fundierte IT-Kenntnisse verfügt, das Konto [vom Beschwerdeführer eingerichtete Mailadresse von B.] zwar eingerichtet hat, jedoch nichts mit der Weiterleitung zu tun haben will, ist letztlich nicht relevant, wer die Weiterleitung eingerichtet hat, da der Beschwerdeführer Zugriff auf das Konto [vom Beschwerdeführer eingerichtete Mailadresse von B.] hatte (Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 2. Oktober 2020, Fragen 17, 19, 22 und 38, Dossier 4 UA). Somit hat er auf das von ihm selber eingerichtete, auf den Namen von B. lautende E-Mail-Konto [vom Beschwerdeführer eingerichtete Mailadresse von B.] zugegriffen, um E-Mails, welche von priva-