Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 2. Oktober 2020, Frage 17, beides in Dossier 4 UA). Auch wenn der Beschwerdeführer, der über fundierte IT-Kenntnisse verfügt, das Konto [vom Beschwerdeführer eingerichtete Mailadresse von B.] zwar eingerichtet hat, jedoch nichts mit der Weiterleitung zu tun haben will, ist letztlich nicht relevant, wer die Weiterleitung eingerichtet hat, da der Beschwerdeführer Zugriff auf das Konto [vom Beschwerdeführer eingerichtete Mailadresse von B.] hatte (Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 2. Oktober 2020, Fragen 17, 19, 22 und 38, Dossier 4 UA).