Nach der Trennung habe er weiterhin den Inhalt des E-Mail-Kontos [vom Beschwerdeführer eingerichtete Mailadresse von B.] angesehen, wobei er sich nicht direkt in das E-Mail-Konto habe einloggen müssen, um die Daten zu sehen. Die Daten würden in einem E-Mail-Journal und in einem Archiv ankommen. B. habe bis zum 17. Juli 2019 als Freelancerin mit der Firma E. zusammengearbeitet. Einen Arbeitsvertrag mit B. gebe es nicht. B. habe ihn Ende September 2019, über eine Nachbarin, gebeten, das Konto [vom Beschwerdeführer eingerichtete Mailadresse von B.] weiter zu betreiben, weil sie es für ihre Arbeit benötige. Ende Oktober 2020 laufe das Konto aus.