Zu den anerkannten Teilbereichen des Persönlichkeitsrechts gehört unter anderem der soziale Schutzbereich, welcher den Schutz der Privat- bzw. der Geheimsphäre umfasst (ANDREAS MEILI in: THOMAS GEISER/CHRISTINA FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N 17 zu Art. 28 ZGB). Die unbefugte Kenntnisnahme von schriftlichen Mitteilungen, namentlich von Briefen oder eines Tagebuches, kann persönlichkeitsverletzend sein, wenn das Interesse an der Geheimhaltung für den Nichtadressaten erkennbar ist. Dies gilt insbesondere bei einem verschlossenen Brief, kann aber auch bei einer offenen, an einen anderen adressierten Mitteilung der Fall sein.