3.2.2. Eine Kostenauflage kann sich auf Art. 28 ZGB stützen. Danach kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Zu den anerkannten Teilbereichen des Persönlichkeitsrechts gehört unter anderem der soziale Schutzbereich, welcher den Schutz der Privat- bzw. der Geheimsphäre umfasst (ANDREAS MEILI in: THOMAS GEISER/