Zusammenfassend sei eine Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt und er habe Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Damit sei er gegenüber B. auch nicht entschädigungspflichtig. 3.2. 3.2.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).