B. habe bis anhin zudem keine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung eingereicht. Ausserdem fehle es am Kausalzusammenhang zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den Verfahrenskosten, da die Strafanzeige vom 28. Mai 2020 lediglich einen untauglichen Versuch eines weiteren Racheaktes im Rahmen der Trennung darstelle. B. sei sich bewusst gewesen, dass zwischen ihren privaten E-Mail-Konten und dem Business-Konto [vom Beschwerdeführer eingerichtete Mailadresse von B.] eine Verknüpfung bestehe. Zusammenfassend sei eine Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt und er habe Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.