Nach der Trennung habe sie ihn sogar um Weiterbetrieb des Kontos ersucht. Deshalb könne B. ihm kein persönlichkeitsverletzendes Verhalten anlasten. Die E-Mails, welche auf die beiden E- Mail-Konten [private Mailadresse von B.] und [private Mailadresse von B.] eingegangen seien, seien an das E-Mail-Konto [vom Beschwerdeführer eingerichtete Mailadresse von B.] weitergeleitet worden. Die Hintergründe zu dieser Weiterleitung seien ihm nicht bekannt. Da B. nicht beim Beschwerdeführer angestellt gewesen sei, komme arbeitsrechtlichen Gesetzesbestimmungen keine Bedeutung zu. B. habe bis anhin zudem keine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung eingereicht.